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Lexikon Finanzierung/ Verpfändung

Verpfändung

Bei einer Verpfändung handelt es sich nicht wie bei der Zession um ein endgültiges Ausscheiden der Rechte aus dem Versicherungsvertrag aus dem Vermögen des Verpfändenden.

Die Verpfändung berechtigt den Pfandgläubiger nur, aus der Versicherungsleistung Befriedigung zu erlangen, wenn der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht erfüllt. Der Pfandgläubiger kann nicht wie bei einer Zession (Abtretung) den Vertrag kündigen oder rückkaufen.

Im Falle einer Lebensversicherung muss der Pfandgläubiger, um den Rückkaufswert zu erhalten, klagen und Exekution führen bzw. die Zustimmung des Versicherungsnehmers – oder im Ablebensfall des Bezugsberechtigten – einholen.

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